Eine Transfergesellschaft wird beauftragt, wenn zum Beispiel eine größere Zahl von MitarbeiterInnen vom Abbau betroffen sind. Dabei ist die Transfergesellschaft allerdings keine Beschäftigungsgesellschaft sondern dient lediglich dem Zweck, den von Kündigung betroffenen Mitarbeitenden in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Die MitarbeiterInnen die in eine Transfergesellschaft eintreten erhalten Transferkurzarbeitergeld (60 – 67%) von der Agentur für Arbeit. In der Regel stockt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dieses Geld auf 80 – 85% auf.