Start und Ende der Transfergesellschaft (TG) sind im Sozialplan fest terminiert. Die Bundesagentur für Arbeit begrenzt die Laufzeit einer TG allerdings auf maximal 12 Monate.

  • Ihren individuellen Eintritts- und Austrittsterminin die TG und somit Ihre individuelle Laufzeit für die TG regelt der Sozialplan (z.B. die doppelte individuelle Kündigungsfrist, jedoch immer maximal 12 Monate).
  • Ein sukzessiver Eintritt (NachzüglerInnen)in die TG ist ebenfalls möglich.
    In Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit können NachzüglerInnen in die laufende TG eintreten, haben dann jedoch eine verkürzte Verweildauer. Voraussetzung ist allerdings, dass das abgebende Unternehmen einen Personalabbauplan aufgestellt hat, der einen sukzessiven Abbau der Mitarbeitenden vorsieht.
  • Endet Ihre individuelle Laufzeit nach dem Ende der laufenden TG, beantragen wir für Sie eine neue, separate TG. Auch dies ist im Sozialplan geregelt. Diese Variante wird oft bei Abwicklungsteams, in der Buchhaltung und in Personalabteilungen gewählt.

Sie können den Vertrag mit der TG ruhend stellen. Das bedeutet, Sie bleiben weiterhin in der TG beschäftigt, beziehen aber von dieser keine Leistungen, sondern von Ihrem neuen Arbeitgeber. Sie halten sich damit die Möglichkeit offen in die TG zurück zu kehren, sollte Ihr neues Arbeitsverhältnis nicht zum gewünschten Erfolg führen. Wenn Sie in die TG zurückkehren, wird diese Zeit Ihrer persönlichen Laufzeit nicht gutgeschrieben.
Die maximale Zeit für eine Ruhendstellung beträgt i. d. R. die halbe maximale Laufzeit der TG. Während dieser Phase können Sie jederzeit in die TG zurückkehren oder den Dreiseitigen Vertrag mit uns kündigen, um z. B. eine Sprinterprämie zu erhalten. Bitte informieren Sie uns schriftlich, zu welchem Termin Sie in die TG zurückkommen wollen. Wenn Sie den Dreiseitigen Vertrag mehr als drei Monate ruhend gestellt hatten, muss die Arbeitssuchendmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert werden.
Beispiel: Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter 6 Monate Anspruch auf den Aufenthalt in der TG und stellt nach 2 Monaten das Verhältnis mit der TG für 3 Monte ruhend, dann verbleibt ihr oder ihm nach Rückkehr  1 Monat in der TG, bevor sie oder er aus dieser automatisch ausscheidet.