Outplacement Beratung und steuerliche Aspekte im Trennungsfall.
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Praktische Tipps von Benjamin Scholz
Die nachfolgenden Fragen rund um das Thema Besteuerung von Outplacement-Beratungen wurden von Benjamin Scholz, Partner, Director Outplacement Operations & Head of Finance Consultancy der EL-NET GROUP, verfasst.
Was sind Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in der Outplacement-Beratung?
Ebenso wie Weiterbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeitenden dienen und vom Arbeitgeber übernommen werden, sind auch Outplacement-Beratungen grundsätzlich steuerfrei. (§ 3 Nr. 19 EstG.)
Die Steuerbefreiung für Outplacement-Beratungen gilt, wenn:
- das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und die Outplacement-Beratung dann noch läuft bzw. dann erst beginnt
- die Beratungsleistung durch Dritte auf Veranlassung des Arbeitgebers erbracht wird
- die Leistung bereits bezahlt ist aber durch den/die ArbeitnehmerIn nicht in Anspruch genommen wird
- die Beratungsleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben
Sind gezahlte Abfindungen voll steuerpflichtig?
Erhält ein/e ArbeitnehmerIn eine Abfindungszahlung, muss diese grundsätzlich versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch nicht an, lediglich für freiwillig Krankenversicherte, sie müssen Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen.
Zur Verminderung der Steuerlast bei Abfindungszahlungen ist die Fünftelregelung aktuell das maßgebliche Mittel. Dadurch verteilt sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Achtung: Damit die Fünftelregelung zur Anwendung gelangt, muss die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr erfolgen. Wird die Zahlung aufgeteilt, entfällt dieser Vorteil!
Einfache Formel zur Berechnung des Vorteils durch die Fünftelregelung:
- 1/5 der Abfindung wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet
- die auf die entstandene Summe entfallende Einkommensteuer wird mit der Summe verglichen, die ohne Abfindung anfiele
- der Unterschiedsbetrag aus beiden Beträgen multipliziert mit 5 gilt als Einkommensteuer für die Abfindung
Gibt es eine steuerliche Optimierung von Abfindungen?
Es gibt die Möglichkeit die Steuerlast zu senken und eine höhere Nettoabfindung herauszuholen.
- Optimierung des Auszahlungszeitpunktes: Steuern auf die Abfindung werden am Gesamteinkommen des Auszahlungsjahres bemessen. Durch eine Verschiebung der Auszahlung der Abfindung in das Folgejahr kann, sofern im Folgejahr niedrigere oder gar keine laufenden Einkünfte erzielt werden, das Jahreseinkommen reduziert und somit Steuern vermindert werden.
- Vorübergehende Einzelveranlagung: Eine vorübergehende Einzelveranlagung bei Ehepartnerschaften kann steuerlich günstiger sein, insbesondere dann, wenn es einen sehr großen Unterschied in den Einkommen des Paares gibt.
- Reduzierung der Kirchensteuer: Auf die Abfindung muss auch Kirchensteuer entrichtet werden. Einige Landeskirchen gewähren ihren Mitgliedern bei außerordentlichen Einkünften einen Teilerlass, hierzu muss ein Antrag bei der zuständigen Landeskirche gestellt werden.
Unser Tipp: Im Jahr des voraussichtlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis sollte rechtzeitig der Rat durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eingeholt werden. Gern vermitteln wir bei Fragen rund um das Thema „steuerrechtliche Aspekte“ an unsere fachlich qualifizierte Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei.
Ist die Outplacement Beratung für ArbeitnehmerInnen steuerfrei?
Im Jahressteuergesetz 2020 wurde eine Ergänzung vorgenommen, der neue §3 Nr. 19 sagt: Arbeitgeberfinanzierte Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung (sog. „Outplacement“- und „Newplacement“-Beratung) sind für ausscheidende ArbeitnehmerInnen steuerfrei, wenn sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Diese Änderung gilt seit dem 01.01.2021 (vgl. § 52 Absatz 1 EstG).
Autor
Benjamin Scholz
Partner, Director Outplacement Operations & Head of Finance Consultancy der EL-NET GROUP
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