Outplacement Beratung und steuerliche Aspekte im Trennungsfall.

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Outplacement-Beratungen steuerfrei

Praktische Tipps von Benjamin Scholz

Die nachfolgenden Fragen rund um das Thema Besteuerung von Outplacement-Beratungen wurden von Benjamin Scholz, Partner, Director Outplacement Operations & Head of Finance Consultancy der EL-NET GROUP, verfasst.

Was sind Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in der Outplacement-Beratung?

Ebenso wie Weiterbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeitenden dienen und vom Arbeitgeber übernommen werden, sind auch Outplacement-Beratungen grundsätzlich steuerfrei. (§ 3 Nr. 19 EstG.)

Die Steuerbefreiung für Outplacement-Beratungen gilt, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und die Outplacement-Beratung dann noch läuft bzw. dann erst beginnt
  • die Beratungsleistung durch Dritte auf Veranlassung des Arbeitgebers erbracht wird
  • die Leistung bereits bezahlt ist aber durch den/die ArbeitnehmerIn nicht in Anspruch genommen wird
  • die Beratungsleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben

Sind gezahlte Abfindungen voll steuerpflichtig?

Erhält ein/e ArbeitnehmerIn eine Abfindungszahlung, muss diese grundsätzlich versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch nicht an, lediglich für freiwillig Krankenversicherte, sie müssen Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen.

Zur Verminderung der Steuerlast bei Abfindungszahlungen ist die Fünftelregelung aktuell das maßgebliche Mittel. Dadurch verteilt sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Achtung: Damit die Fünftelregelung zur Anwendung gelangt, muss die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr erfolgen. Wird die Zahlung aufgeteilt, entfällt dieser Vorteil!

Einfache Formel zur Berechnung des Vorteils durch die Fünftelregelung:

  • 1/5 der Abfindung wird zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet
  • die auf die entstandene Summe entfallende Einkommensteuer wird mit der Summe verglichen, die ohne Abfindung anfiele
  • der Unterschiedsbetrag aus beiden Beträgen multipliziert mit 5 gilt als Einkommensteuer für die Abfindung

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