
EL-NET Transfer.
Ihre Beratung für ein menschliches und sozialverträgliches Trennungsmanagement.
Eine Transferagentur oder eine Transfergesellschaft gemäß § 110 und § 111 SGB III kann bei verschiedenen personellen Anpassungsszenarien das Mittel der Wahl sein.
EL-NET berät bundesweit Führungskräfte, BetriebsrätInnen sowie Mitarbeitende bei Transformationsprozessen und Restrukturierungen. Gemeinsam entwickeln wir ein jeweils maßgeschneidertes Konzept und die beste Grundlage für ein menschliches und sozialverträgliches Trennungsmanagement.
Definition Transfermaßnahmen:
Definition Transfermaßnahmen:
Transfermaßnahmen sind durch die Bundesagentur für Arbeit öffentlich geförderte Maßnahmen, die verhindern sollen, dass von Arbeitslosigkeit bedrohte Mitarbeitende arbeitslos werden.
Welche Transfermaßnahmen gibt es?
Wir unterscheiden zwei Arten von Transfermaßnahmen und deren zeitliche Kombination.
Transferagentur.
Das entscheidende Merkmal der Transferagentur ist es, dass die Mitarbeitenden auf der Gehaltsliste des ausstellenden Unternehmens bleiben und somit dem Unternehmen für Tätigkeiten, im Rahmen ihres Arbeitsvertrags, weiter zur Verfügung stehen.
Transfergesellschaft.
Das entscheidende Merkmal der Transfergesellschaft ist es, dass die Mitarbeitenden den Arbeitgeber wechseln. Sie erhalten einen befristeten Arbeitsvertrag vom Träger und werden somit dessen reguläre Mitarbeitende. Die Mitarbeitenden dürfen nach dem Wechsel in die Transfergesellschaft nicht mehr für das ausstellende Unternehmen tätig sein.
Kombination. Transferagentur mit einer Transfergesellschaft.
Eine weitere, sehr flexible Variante um Transfermaßnahmen einzusetzen, ist die zeitliche Nacheinanderschaltung einer Transferagentur und einer Transfergesellschaft. So erhalten ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen nicht nur die maximale Flexibilität, sondern gewinnen auch Zeit, viele Fragen zu klären um gemeinsam die optimale Lösung zu erarbeiten.
Die Vorteile von EL-NET Transfermaßnahmen auf einen Blick.
Individuelle Betreuung, Beratung und Unterstützung während des gesamten Prozesses
Erstklassiges Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebot (z.B. Erwerb eines Berufsabschlusses)
Coaching zur beruflichen Neuorientierung während der gesamten Laufzeit der Transfermaßnahme
Beratung und Arbeitsmarkttraining in 18 Sprachen
Bewerbung aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus
Ein „sicherer“ Rahmen zur Neuorientierung
Unser Online-Office ist ganztägig besetzt und steht Ihnen für Ihre Anliegen gerne zur Verfügung

BeraterInnen in unseren Transfermaßnahmen.
Unsere hochprofessionellen und erfahrenen BeraterInnen schaffen gemeinsam mit Ihnen und den Mitarbeitenden bestmögliche Chancen und Perspektiven für die Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Der überwiegende Teil der ArbeitnehmerInnen findet auf diese Weise noch während der laufenden Transfermaßnahme den Weg in einen beruflichen Neuanfang.
Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot. Vereinbaren Sie mit uns Ihren Termin für ein erstes, kostenloses Beratungsgespräch oder senden Sie uns den ausgefüllten Fragebogen an EL-NET Transfer (bitte auf Button „Angebot anfordern“ klicken). Wir erstellen Ihnen binnen 24 Stunden (nach Vorliegen aller relevanten Informationen) ein erstes indikatives Angebot.
FAQ zum Thema Transfer.
FAQ zum Thema Transfer.
Hintergründe und Wissenswertes zu EL-NET Transfer.
Hintergründe und Wissenswertes zu EL-NET Transfer.
Sie fragen sich, was eine Transfergesellschaft bietet, was ihre Vorteile sind und wer Sie zahlt? Unsere BeraterInnen haben die passenden Antworten.
Sie fragen sich, was Sie in einem Krankheitsfall tun müssen? Wie auch in einem Arbeitsverhältnis gehen Sie bei einem Krankheitsfall in der Transfergesellschaft zu Ihrem Arzt und lassen sich arbeitsunfähig schreiben. Den „Krankenschein“ senden Sie direkt an EL-NET Transfer oder geben ihn im Projektbüro ab. Wir bitten Sie zudem, Ihre Beraterin bzw. Ihren Berater zu informieren, sollten Sie Ihre Termine krankheitsbedingt nicht wahrnehmen können.
Auch während der Transfergesellschaft haben Sie einen Anspruch auf Urlaub. Dieser Urlaubsanspruch richtet sich üblicherweise nach Ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen je Kalenderjahr. Dies entspricht 1,67 Tagen / Monat Laufzeit der TG. Der Urlaub muss während Ihrer Verweildauer in der Transfergesellschaft genommen, mit Ihren BeraterInnen abgesprochen und schriftlich eingereicht werden. Eine Auszahlung des Urlaubs am Ende der TG ist nicht möglich. Urlaubsansprüche aus der aktuellen Beschäftigung können nicht mit in die TG übernommen werden. Reicht Ihnen Ihr Urlaubsanspruch nicht aus, können Sie zusätzlich unbezahlte Urlaubstage nehmen.
Start und Ende der Transfergesellschaft (TG) sind im Sozialplan fest terminiert. Die Bundesagentur für Arbeit begrenzt die Laufzeit einer TG allerdings auf maximal 12 Monate.
- Ihren individuellen Eintritts- und Austrittsterminin die TG und somit Ihre individuelle Laufzeit für die TG regelt der Sozialplan (z.B. die doppelte individuelle Kündigungsfrist, jedoch immer maximal 12 Monate).
- Ein sukzessiver Eintritt (NachzüglerInnen)in die TG ist ebenfalls möglich.
In Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit können NachzüglerInnen in die laufende TG eintreten, haben dann jedoch eine verkürzte Verweildauer. Voraussetzung ist allerdings, dass das abgebende Unternehmen einen Personalabbauplan aufgestellt hat, der einen sukzessiven Abbau der Mitarbeitenden vorsieht. - Endet Ihre individuelle Laufzeit nach dem Ende der laufenden TG, beantragen wir für Sie eine neue, separate TG. Auch dies ist im Sozialplan geregelt. Diese Variante wird oft bei Abwicklungsteams, in der Buchhaltung und in Personalabteilungen gewählt.
Sie können den Vertrag mit der TG ruhend stellen. Das bedeutet, Sie bleiben weiterhin in der TG beschäftigt, beziehen aber von dieser keine Leistungen, sondern von Ihrem neuen Arbeitgeber. Sie halten sich damit die Möglichkeit offen in die TG zurück zu kehren, sollte Ihr neues Arbeitsverhältnis nicht zum gewünschten Erfolg führen. Wenn Sie in die TG zurückkehren, wird diese Zeit Ihrer persönlichen Laufzeit nicht gutgeschrieben.
Die maximale Zeit für eine Ruhendstellung beträgt i. d. R. die halbe maximale Laufzeit der TG. Während dieser Phase können Sie jederzeit in die TG zurückkehren oder den Dreiseitigen Vertrag mit uns kündigen, um z. B. eine Sprinterprämie zu erhalten. Bitte informieren Sie uns schriftlich, zu welchem Termin Sie in die TG zurückkommen wollen. Wenn Sie den Dreiseitigen Vertrag mehr als drei Monate ruhend gestellt hatten, muss die Arbeitssuchendmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert werden.
Beispiel: Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter 6 Monate Anspruch auf den Aufenthalt in der TG und stellt nach 2 Monaten das Verhältnis mit der TG für 3 Monte ruhend, dann verbleibt ihr oder ihm nach Rückkehr 1 Monat in der TG, bevor sie oder er aus dieser automatisch ausscheidet.
- Sie erhalten professionelle Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche und der Vermittlung.
- Ziel der Transfergesellschaft ist Ihre Vermittlung in ein neues Beschäftigungsverhältnis.
- Sie erhalten qualifizierte Unterstützung bei der Erstellung von aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen.
- Ihre vorhandene Qualifikation wird (bei Bedarf) verbessert bzw. ausgebaut und damit Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht.
- Ihre Bewerbung auf einen neuen Arbeitsplatz erfolgt aus einem bestehenden Arbeitsvertrag heraus und nicht aus der Arbeitslosigkeit.
- In Ihrem Lebenslauf erscheint keine Arbeitslosigkeit.
Sprechen Sie Ihren Betriebsrat oder Ihren zuständigen Sachbearbeiter in der Personalabteilung an. Die vom Arbeitsplatzabbau betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Angebot freiwillig in die Transfergesellschaft (TG) zu wechseln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Arbeitsagentur zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld wird Ihnen ein Dreiseitiger Vertrag zum Übergang in die TG der EL-NET Transfer ausgehändigt. Dieser Vertrag ist bereits von Ihrem Arbeitgeber und EL-NET Transfer unterschrieben und wenn Sie das Angebot annehmen wollen, müssen Sie bis zum jeweiligen Stichtag den von Ihnen unterschriebenen Vertrag wieder in der Personalabteilung abgeben. Der Vertrag heißt Dreiseitiger Vertrag, weil er von drei Parteien geschlossen wird. Ihnen, Ihrem alten Arbeitgeber und der EL-NET Transfer. Mit diesem Vertrag wird gelichzeitig das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber beendet und ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis mit der EL-NET Transfer begründet.
• Sie werden arbeitslos und erhalten ALG I, was deutlich geringer ist als Ihr Lohn in der Transfergesellschaft (TG).
• Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinken möglicherweise, weil sie weniger Unterstützung erhalten.
• Wenn Sie Hilfe und Unterstützung brauchen, ist die örtliche Bundesagentur für Arbeit für Sie zuständig.
Grundsätzlich sind alle von der Arbeitslosigkeit bedrohten und von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeitenden berechtigt, in eine TG einzutreten.
Also alle Mitarbeitenden, die:
• bei Eintritt sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (hierunter fallen z.B. keine geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden).
• nicht innerhalb des Konzerns einen anderen Arbeitsplatz erzielen können/wollen.
• während der Laufzeit der TG das Rentenalter nicht erreichen. Die Laufzeit endet jedoch mit Erreichen des Rentenalters.
• sich noch in der Ansparphase eines Zeitkontingents in Altersteilzeit befinden, da sie gekündigt werden können. In diesem Fall wird die bisherige ATZ rückabgewickelt. Sobald Sie freigestellt wurden, sind Sie nicht mehr von einer Arbeitslosigkeit bedroht und können damit auch nicht in die TG eintreten. Ihre Bezüge wurden bereits in der Vergangenheit angespart.
• in Elternzeit, bzw. Mutterschutz sind. (Grundsätzlich dürfen Mitarbeitende in Elternzeit in die TG eintreten. Sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in die TG eintreten möchte, muss sie ihre bzw. er seine Elternzeit kündigen und mindestens einen Monat eine gewisse Zeit vor Eintritt in die TG in das Unternehmen zurückgekehrt sein. Mitarbeiterinnen in Mutterschutz dürfen ebenfalls nicht in die TG eintreten. Durch ihren besonderen Schutz durch das Mutterschutzgesetz stehen sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und sind nicht kündbar.)
Allen diesen Mitarbeitenden ist zu empfehlen in die TG einzutreten. Selbst denen, die bereits eine neue Anstellung in Aussicht haben. Durch die Möglichkeit der Ruhendstellung können Sie das neue Anstellungsverhältnis beginnen und dennoch die Sicherheit der TG genießen. Dafür ist wichtig, dass der neue Arbeitsvertrag erst nach dem offiziellen Beginn der TG in Kraft tritt. Es reicht hierfür die sog. juristische Sekunde. Das bedeutet, Sie treten zum Start der TG um 00:00:00 Uhr in die TG ein und stellen Ihren Vertrag mit der TG um 00:00:01, also eine Sekunde später, ruhend. Sie haben damit alle Rechte als Teilnehmende der TG und können z. B. in die TG zurückkehren, wenn der neue Arbeitsvertrag nicht ihren Vorstellungen entspricht.
Nicht in die TG eintreten dürfen:
• Auszubildende
• geringfügig Beschäftigte (Mitarbeitende, die lediglich geringfügig beschäftigt sind, dürfen nicht in die TG eintreten. Die Tatsache, dass die Gehälter durch die laufenden Sozialabgaben finanziert werden, geringfügig Beschäftigte jedoch von diesen befreit sind, führt dazu, dass sie keinen Anspruch besitzen.)
• AltersrentnerInnen
• Mitarbeitende mit voller Erwerbsminderung (Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.)
Der Übergang in die Transfergesellschaft nach § 111 SGB III bezeichnet den nahtlosen Wechsel vom alten Arbeitgeber zum neuen Arbeitgeber – der Transfergesellschaft.
Die Transfergesellschaft hat die Aufgabe, die Mitarbeitenden, die in die Transfergesellschaft eingetreten sind, professionell zu beraten und den Menschen zu helfen einen Job zu finden. Das beinhaltet zum Beispiel Einzel- und Gruppencoachings, das schreiben von Lebenslauf und Bewerbung, die Jobsuche, die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, Qualifizierungsmaßnahmen usw.
Die ArbeitnehmerInnen wechseln in die Transfergesellschaft und werden direkt bei dieser angestellt. Eine solche Anstellung ist immer befristet. Die Befristung ist zum einen abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit der scheidenden Mitarbeitenden und orientiert sich zum anderen an der geltenden Kündigungsfrist. Üblicherweise hat der befristete Vertrag eine doppelte Laufzeit von der eigentlichen Kündigungsfrist, aber max. 12 Monate. Somit gewinnen Betroffene mehr Zeit und eine verlängerte finanzielle Absicherung.
Eine Transfergesellschaft wird beauftragt, wenn zum Beispiel eine größere Zahl von MitarbeiterInnen vom Abbau betroffen sind. Dabei ist die Transfergesellschaft allerdings keine Beschäftigungsgesellschaft sondern dient lediglich dem Zweck, den von Kündigung betroffenen Mitarbeitenden in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Die MitarbeiterInnen die in eine Transfergesellschaft eintreten erhalten Transferkurzarbeitergeld (60 – 67%) von der Agentur für Arbeit. In der Regel stockt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin dieses Geld auf 80 – 85% auf.
In der Regel schließt das eine das andere nicht aus. Viele Unternehmen bieten im Rahmen des Abbauprogrammes sowohl eine Abfindung als auch eine Transfergesellschaft an. Das bedeutet, Mitarbeitende haben die Möglichkeit in die Transfergesellschaft zu gehen und zusätzlich eine Abfindung zu erhalten.
Natürlich kommt es hierbei auch auf die finanzielle Situation des Unternehmens an. Wenn jedoch die Wahl zwischen Abfindung oder Transfergesellschaft im Raum steht, sollte die Entscheidung im besten Fall für die Transfergesellschaft fallen. Wer sich für die Transfergesellschaft entscheidet, erkauft sich mehr Zeit.
Während der Zeit in der Transfergesellschaft ist man angestellt und nicht arbeitslos. Sie beschäftigen sich ausschliesslich mit der Jobsuche, begleitet von professionellen Coaches und erhalten ein monatliches Entgeld von bis zu 80/85% ihres Nettoeinkommens. Personen, die lediglich die Abfindung nutzen, unterschätzen hingegen häufig wie langfristig sich die Suche nach einem neuen Job ohne Unterstützung gestalten kann.
Unternehmen profitieren von einer Transfergesellschaft, da sie einen sozialverträglichen Personalabbau vornehmen können. Aus Sicht der Arbeitnehmenden sind die Vorteile einer Transfergesellschaft, dass sie die Möglichkeit haben,…
…Transferkurzarbeitergeld zu erhalten.
…die Gefahr der Arbeitslosigkeit nach hinten zu verzögern.
…sich weiterzubilden.
…von erfahrenen Coaches Unterstützung bei Bewerbungsprozessen zu erhalten.
Warum eine Transfergesellschaft sinnvoll ist, zeigt sich somit daran, dass sie Mitarbeitende, die von einem Stellenabbau betroffen sind, durch die Transfergesellschaft bestmöglich auf die nächste berufliche Position vorbereitet werden.
Transfergesellschaften werden von Unternehmen im Prozess eines Stellenabbaus beauftragt. Dabei verfolgen Transfergesellschaften den Zweck, von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitenden Unterstützung zu bieten und ihnen zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis zu verhelfen. Aus diesem Grund ist eine Transfergesellschaft eine wertschätzende Alternative zur betriebsbedingten Kündigung.